![]() | Wie sind eigentlich Überstunden oder Überzeit im Gesetz geregelt? |
Gemäss Arbeitsgesetz Art. 9 beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels. Für alle übrigen Arbeitnehmer beträgt die Höchstarbeitszeit 50 Stunden pro Woche.
Die in Arbeitsverträgen enthaltene Normalarbeitszeit ist eine gemäss Obligationenrecht Art. 321 c OR vereinbarte Arbeitszeit, welche regelmässig unter der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz liegt.
Wird diese Normalarbeitszeit überschritten, so sind dies bis zum Erreichen der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz Überstunden, welche im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer durch Freizeit oder Lohn plus Zuschlag von 25% gemäss Art. 321 c Abs. 3 OR abzugelten sind. Auf die Abgeltung von Überstunden und den Zuschlag kann gültig verzichtet werden.
Überschreiten die geleisteten Normalarbeitsstunden und die Überstunden zusammen im Durchschnitt aber die Limite von 45 bzw. 50 Stunden gemäss Arbeitsgesetz, dann beginnt die Überzeit. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf überschritten werden, wenn andere Massnahmen nicht angesetzt werden können.
Die Leistung von Überzeit darf 2 Stunden pro Tag nicht übersteigen und ist gem. Art. 12 ArG zulässig bis 170 Stunden (Höchstarbeitszeit 45 Std./Woche) bzw. 140 Stunden (Höchstarbeitszeit 50 Std./Woche). Überzeitarbeit ist mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen (Art. 13 ArG). Eine Kompensation durch Freizeit ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht oder damit einverstanden ist.
Auf die Leistung dieses Zuschlages für Überzeitarbeit kann nicht durch Vereinbarung verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts). Es ist hingegen zu beachten, dass für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie für Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels der Zuschlag von 25% erst für Überzeit, welche 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt, geschuldet ist.

