Nein. Dies wird in der Wegleitung zum neuen Lohnausweis ausdrücklich ausgeschlossen. [Mehr]
Der NLA muss erstmals für im Kalenderjahr 2007 erzielte Löhne angewendet werden, in
den Kantonen AG, LU, SO, VS, ZH für die Löhne 2008.
Es werden, von kleinen Ausnahmen abgesehen, nur Fragen gestellt, die für die Feststellung des Erwerbseinkommens nötig sind. Angaben, die für die Festlegung der Berufskosten nötig sind, werden mit den Steuererklärungsformularen erhoben. Damit werden
die Arbeitgeber entlastet.
Der LA kann anfangs des Folgejahres abgegeben werden, im Zeitpunkt also, in dem die
LA üblicherweise erstellt werden.
Ausnahmsweise ist ein LA schon bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu erstellen, nämlich auf Verlangen des Arbeitnehmers, wenn dieser ins Ausland wegzieht sowie
in Todesfällen.
Die Gemeinde hat sowohl das Haupt- wie auch das Nebeneinkommen unter Ziffer 1
NLA auszuweisen. Unter Ziffer 15 kann sie eine Bemerkung über die Höhe des nebenamtlichen Einkommens anbringen.
Es kann nach kaufmännischer Art bei 0,5 aufgerundet oder immer auf den ganzen
nächsten Franken abgerundet werden. Solche Rundungsdifferenzen werden im Lohnausweis akzeptiert.
Nein. Nur die Hauptmahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Nachtessen sind anzugeben. (Ziffer 2.1 NLA)
Lohnzahlungen für das Jahr x gehören in den LA der Steuerperiode x, auch wenn der
Lohn(-Bestandteil) erst im Folgejahr x+1 ausbezahlt wird. Ausnahmen gelten für Löhne,
auf die zwar im Jahr x ein Rechtsanspruch entstand, die Bezahlung am Ende des Jahres x aber noch ungewiss ist. Für solche Löhne ist das Zahlungsdatum massgebend.
st der Lohn nicht strittig und ist die Lohnzahlung nicht besonders unsicher, so ist das
Erwerbseinkommen, obwohl noch nicht ausbezahlt, für das Kalenderjahr, in welchem
die Arbeitsleistung erbracht worden ist, zu deklarieren. Andernfalls hat die Deklaration
im Kalenderjahr der Auszahlung zu erfolgen.
Der Arbeitnehmer kann der Steuerbehörde mitteilen, dass er den Lohnausweis beim
Arbeitgeber nicht erhält. Die Steuerbehörde kann dann den Lohnausweis direkt beim
Arbeitgeber einfordern.
Wer solche Personen als Hausdienstarbeitnehmer beschäftigt und entlöhnt (Geld- oder
Naturallohn), ist Arbeitgeber. Er ist verpflichtet, von diesem Lohn Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, auch wenn dieser noch so bescheiden ist. Der Arbeitgeber hat
daher bei Stellenantritt eines neuen Hausdienstarbeitnehmers dessen AHV-
Versicherungsausweis zu verlangen und an die zuständige Ausgleichskasse – in der
Regel die kantonale Ausgleichskasse am Ort des Haushalts – weiterzuleiten. Er erhält
in der Folge von der Ausgleichsleistenden Sozialabgaben und deren Höhe. Ende Jahr
wird er ausserdem automatisch aufgefordert, das Formular "Jahresabrechnung" einzureichen. Ende Jahr ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen.
Ab 2008 werden – im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit – durch die Einführung des sogenannten vereinfachten Abrechnungsverfahrens die Deklaration und Ablieferung von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen etc. in vielen Fällen stark erleichtert.
Im vorliegenden Fall wurde die Besteuerung bereits und – wie sich im Nachhinein herausstellte – zu Unrecht vorgenommen. In einem solchen Fall sollte sich der Steuerpflichtige so rasch als möglich mit den zuständigen Steuerbehörden in Verbindung setzen und mittels eines Revisionsbegehrens eine Korrektur der rechtskräftigen Veranlagung verlangen.
Sie sind für das Kalenderjahr der Nachzahlung, also im Folgejahr, zu deklarieren.
Es ist der erste Tag der ersten Anstellung und der letzte Tag der letzten Anstellung
anzugeben. Unter Bemerkungen ist der Hinweis anzubringen, dass es sich nicht um
ein durchgehendes Arbeitsverhältnis gehandelt hat.
Der Arbeitgeber ist nur dann verpflichtet, den Hinweis auf mehrere Lohnausweise
unter "Bemerkungen" anzubringen, wenn er seinem Arbeitnehmer für dasselbe Jahr
ausnahmsweise mehrere Lohnausweise ausgestellt hat. Ein Hinweis auf Lohnausweise, die dem Arbeitnehmer aufgrund weiterer Arbeitsanstellungen bei Drittfirmen
erstellt worden sind, ist nicht verlangt.
Mit dem Privatanteil wird der Nutzwert des Autos für die private Verwendung ohne
Arbeitsweg abgegolten. Durch das Ankreuzen des Feldes F bestätigt der Arbeitgeber, dass dem Arbeitnehmer für den Arbeitsweg keine Kosten entstehen. Dementsprechend können Kosten des Arbeitsweges nicht abgezogen werden.
Werden dem Arbeitnehmer die vollen Arbeitswegkosten mit dem öV bezahlt, kann
auf die Addition des Betrages zum Lohn verzichtet und lediglich das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) des Lohnausweises angekreuzt werden.
Wird dem Arbeitnehmer lediglich ein Teil der Kosten des Arbeitsweges bezahlt, ist
diese Vergütung in den Lohn (Ziffer 1) einzubeziehen. Der Arbeitnehmer kann die
Aufwendungen für seinen Arbeitsweg als Berufskosten in seiner persönlichen Steuererklärung geltend machen.
Nur Lohnausweise, die nicht elektronisch im Massenverfahren erstellt werden, sind
zu unterschreiben. Zu unterschreiben hat, wer verantwortlich ist für die Angaben im
LA. Das kann ein Mitarbeiter des Unternehmens oder einer Treuhandfirma sein. Unter Buchstabe I ist immer auch das Arbeitgeber-Unternehmen zu nennen.
Vollautomatisch erstellte Lohnausweise müssen nicht handschriftlich unterschrieben
werden. Werden jedoch nachträglich Ergänzungen, Bemerkungen etc. angefügt, so
ist eine Unterschrift der zuständigen Person notwendig.
Nein. Hingegen ist ein Dienstaltersgeschenk in Form von Bargeld im ganzen Betrag
zu deklarieren.
Nein. Es ist aber das Feld F anzukreuzen.
Ein reduzierter Satz darf nur in begründeten Fällen in Absprache mit der Steuerbehörde des Sitzkantons angewendet werden. Der Steuerbehörde ist darzulegen, weshalb der Privatgebrauch eingeschränkt ist.
Das unentgeltliche Zurverfügungstellen eines Geschäftswagens zu privaten Zwecken
stellt eine Naturalleistung dar, welche auf dem Lohnausweis unter Ziffer 2.2 (Gehaltsnebenleistungen: Privatanteil Geschäftswagen) deklariert werden muss. Für die
Ermittlung des betragsmässigen Wertes stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
Durch die pauschale Ermittlung der Privatnutzung erübrigt sich der grosse administrative Aufwand des Führens eines Bordbuches. Falls der Arbeitgeber sämtliche
Kosten übernimmt und der Arbeitnehmer lediglich Benzinkosten für grössere Privatfahrten zu tragen hat, beträgt der zu deklarierende Betrag für die Privatnutzung pro
Monat 0,8 % des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer) mindestens aber CHF 150 pro
Monat. Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag
festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im
Leasingvertrag angegebene Objektpreis (exkl. Mehrwertsteuer).
Anhand eines Bordbuches besteht die Möglichkeit der effektiven Erfassung der Privatnutzung. Der im Lohnausweis zu deklarierende Anteil für die Privatnutzung wird
so errechnet, dass die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer (ohne Arbeitsweg) mit
dem entsprechenden Kilometeransatz multipliziert wird.
Die Steuerbehörde muss nachvollziehen können, wie viele Kilometer privat und wie
viele geschäftlich gefahren wurden. Der Arbeitsweg gilt (nur) in diesem Zusammenhang als geschäftliche Fahrt.
Zwingende Angaben
Allgemeine Angaben (z. B. auf der ersten Seite des Bordbuches):
- Fahrer
- Kalenderjahr
- Kilometerstand am 1.1. und 31.12. des Kalenderjahres
Tagesangaben (jeweils am Tag der Fahrt auszufüllen):
- Datum der Fahrt
- Angabe der besuchten Person, inkl. Ortsangabe (z. B. Keller AG, Rümlang)
- Anzahl der gefahrenen Kilometer
Erwünschte, nicht zwingende Angaben
- Uhrzeit
- genauer Grund der Geschäftsfahrten (z.B. Kundenbesuch)
- Privatfahrten (Hinweis "Privatfahrt" würde genügen, ist aber nicht notwendig,
da bei Fehlen einer Angabe eine Privatfahrt anzunehmen ist)
Zwingende formelle Anforderungen
- Ein Bordbuch muss täglich, vollständig und lückenlos geführt werden
- Es muss eine feste Form haben (keine Loseblatt-Ringbücher)
- Bei einem elektronischen Bordbuch müssen nachträgliche Änderungen doku-
mentiert werden.
Der Lohnausweis für den Arbeitnehmer ist vom 1. Januar bis zum Todestag zu
erstellen. Für den Besoldungsnachgenuss an die Ehegattin des verstorbenen Mitarbeiters ist eine separate Rentenbescheinigung auszustellen. Der Betrag ist unter
Ziffer 4 (Kapitalleistungen) mit dem Vermerk "Besoldungsnachgenuss" aufzuführen.
Als Lohnperiode ist der Monat aufzuführen, in welchem die Auszahlung erfolgte.
Wird der Besoldungsnachgenuss in mehreren Monatsraten ausbezahlt, ist die Gesamtdauer der Ratenzahlungen aufzuführen.
Es gibt kein Musterformular für ein Beiblatt. Das Unternehmen kann das Formular
frei gestalten. Es hat alle wesentlichen Angaben zu enthalten, z.B. den vom Arbeitnehmer bezahlten Preis, den Verkehrswert, Angaben zur Verfügungssperre, Höhe
der Dividendenausschüttungen. Zudem muss es klar dem Haupt-Lohnausweis zuweisbar sein.
Der zurückerstattete Betrag ist als Minusbetrag unter Ziffer 13.3 zu deklarieren mit
dem Vermerk unter Ziffer 15, "Bemerkungen" "Rückzahlung von durch Arbeitnehmer
vergüteten Weiterbildungskosten."
Gratis-Leistungen des Arbeitgebers sind steuerbares Einkommen. Sie sind unter
Ziffer 14 zu deklarieren. Geringe Beträge müssen aber nicht deklariert werden. Als
solche gelten Beträge bis ca. CHF 500 jährlich. Die vorliegende Gratis-Leistung
übersteigt den Betrag und muss somit in vollem Umfang deklariert werden.
Sofern nicht Geld an den Mitarbeiter fliesst oder für den einzelnen Mitarbeiter direkt
bezahlt wird, ist es steuerfrei. Somit ist keine Deklaration und kein Vermerk auf dem
Lohnausweis erforderlich.
Wird dem Mitarbeiter Geld überwiesen, ist dieses als Lohn zu deklarieren. (Ziffer 1
oder Ziffer 2.3 NLA)
sind bis CHF 500 pro Ereignis nicht zu deklarieren. Gilt das für alle Arten von Geschenken, auch Geldgeschenke?
Von der Deklarationspflicht ausgenommen sind
- Naturalgeschenke, nicht jedoch Geldgeschenke.
- Gutscheine sind Naturalgeschenken gleichgestellt.
Wenn Naturalgeschenke den Wert von CHF 500 übersteigen, sind sie dann im ganzen Umfang auf dem LA zu deklarieren oder nur im Betrag, der CHF 500 übersteigt?
Es ist der ganze Betrag zu deklarieren.
Nicht alle dieser Gehaltsnebenleistungen sind steuerfrei. Sie sind es dann nicht,
wenn Missbräuche festgestellt werden. Missbräuche können vorliegen bei einer
aus-sergewöhnlichen Kumulation solcher Gehaltsnebenleistungen oder bei Reisen,
die, obschon Privatreisen, als Geschäftsreisen ausgewiesen werden. Im Normalfall
kann aber davon ausgegangen werden, dass solche Leistungen nicht zu deklarieren
sind und auch nicht besteuert werden.
Ja. Solche Vergünstigungen gelten nicht als Rabatte auf Waren. WIR-Checks sind
Geldzahlungen gleichgestellt.
Gratis Reka-Checks sind im vollen Wert als Einkommen auszuweisen. Bei einer vergünstigten Abgabe im Ausmass bis zu 20 Prozent ist die Vergünstigung nicht zu deklarieren, sofern sie CHF 600 im Jahr nicht übersteigt.